Die Testierfreiheit des Erblassers beschränkt sich nicht darauf, eine andere als vom Gesetz vorgesehene Person zum Erben als seinem Rechtsnachfolger mit den Mitteln der gewillkürten Erbfolge zu bestimmen. Der Erblasser kann darüber hinaus sowohl den gesetzlichen, als auch einen gewillkürten Erben durch Beschränkungen und Beschwerungen (sog. besondere Anordnungen) belasten.
Das Gesetz sieht in § 2306 BGB folgende Belastungen vor:
a) Beschränkungen
b) Beschwerungen
Wegfall der Beschränkungen und Beschwerungen
Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann er die Erbschaft ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil verlangen, § 2306 Abs. 1 BGB. Die sechswöchige Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) beginnt dabei erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt hat.
Schlägt der pflichtteilsberechtigte Erbe nicht aus, muss er die Beschränkungen und Beschwerungen an seinem Erbteil hinnehmen, hat aber einen Anspruch auf seinen Zusatzpflichtteil, wenn der ihm hinterlassene Erbteil geringer ist als sein Pflichtteil, § 2305 S. 1 BGB. Bei der Berechnung des Zusatzpflichtteils bleiben die angeordneten Beschränkungen und Beschwerungen außer Acht, § 2305 S. 2 BGB.