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Das Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Testamentsarten:
1. Ordentliche Testamente, § 2231 BGB
2. Außerordentliche Testamente (Nottestamente)
Die Möglichkeiten zur Errichtung eines Testaments sind aus Gründen der Beweisfunktion und der Warnfunktion streng formalisiert. Die Beweisfunktion soll die Urheberschaft und den Inhalt sichern. Die Warnfunktion soll dem testierenden Erblasser die weitreichenden Rechtsfolgen einer Verfügung von Todes wegen bewusst machen.