Die Nachlassverwaltung unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch von der Nachlasspflegschaft, dass bei letzterer der Erbe meist unbekannt ist und der Nachlasspfleger bis zu seiner Ermittlung den Nachlass zu sichern hat. Im Falle der Nachlassverwaltung hingegen ist der Erbe bekannt. Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Nachlassverwalters steht die Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Der Nachlassverwalter ist nicht (wie der Nachlasspfleger) gesetzlicher Vertreter des Erben, verwaltet jedoch an seiner Stelle den Nachlass und ist sowohl dem Erben als auch den Nachlassgläubigern gegenüber verantwortlich, § 1985 BGB.
Anordnung der Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag angeordnet. Dieser kann von den Erben des Erblassers zeitlich unbegrenzt gestellt werden, wobei Miterben nur gemeinschaftlich antragsberechtigt sind. Nachlassgläubiger wie auch Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer haben hingegen nur innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft ein Antragsrecht, wenn sie ihre Forderungen und die Gläubigergefährdung glaubhaft machen, § 1981 BGB. Das Nachlassgericht kann eine Anordnung ablehnen, wenn das Nachlassvermögen nicht zur Deckung der Kosten für die Nachlassverwaltung ausreicht, § 1982 BGB.
Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass an den Nachlassverwalter, 1984 Abs. 1 BGB. Dadurch wird die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Dies hat eine Trennung des Privatvermögens des Erben vom ererbten Vermögen zur Folge.
Aufgaben des Nachlassverwalters
Aufgaben des Nachlassverwalters sind insbesondere
Ergeben die Ermittlungen des Nachlassverwalters, dass der Nachlass überschuldet ist, ist er (ebenso wie der Erbe) verpflichtet, unverzüglich Nachlassinsolvenzantrag zu stellen, § 1985 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1980 BGB.
Beendigung der Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung endet mit dem Aufhebungsbeschluss durch das Nachlassgericht. Ein Grund für die Aufhebung ist gegeben, wenn
Der Nachlassverwalter darf dem Erben den Nachlass erst aushändigen, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt wurden, § 1986 Abs. 1 BGB. Nach erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat er den Nachlass an den Insolvenzverwalter herauszugeben.
Vergütung des Nachlassverwalters
Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“, § 1987 BGB. Diese richtet sich nicht nach dem Gesetz für die Vormünder- und Betreuervergütung (VBVG).
Zur Konkretisierung der Höhe der Vergütung sind folgende Kriterien heranzuziehen:
Da die Tätigkeit des berufsmäßigen Nachlasspflegers mit der des berufsmäßigen Nachlassverwalters vergleichbar ist, können die Grundsätze über die Vergütung des Nachlasspflegers übertragen werden.