Enterbung ist der vom Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag festgelegte Ausschluss eines gesetzlichen Erben von seinem Erbrecht.
Die Enterbung kann auf folgende Weise geschehen:
zu 1:
Der Erblasser kann aufgrund seiner Testierfreiheit sein Erbe anderen als den gesetzlichen Erben zukommen lassen, § 1937 BGB. Weist er anderen Personen, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören, 100 % der Erbquoten zu, sind die gesetzlichen Erben enterbt.
zu 2:
In einem „negativen“ Testament kann der Erblasser einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen, § 1938 BGB. Einer Begründung bedarf dieser Schritt nicht. Folge ist, dass zwar die gesetzliche Erbfolge eintritt, aber ohne Teilhabe des von der Erbfolge ausgeschlossenen Verwandten oder Ehegatten; die hinterlasse Erbschaft wächst in diesem Fall den verbleibenden gesetzlichen Erben zu.
Weist der Erblasser einem gesetzlichen Erben ausdrücklich nur den Pflichtteil zu, kann dies, wenn keine näheren Erläuterungen dazu gegeben werden, als
verstanden werden. Bei der Formulierung ist deshalb eine große sprachliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Fehlinterpretation der Anordnung zu vermeiden.
Rechtsfolge der Enterbung ist, dass den in § 2303 BGB genannten Personen ein Pflichtteilsanspruch zusteht.