Fristen im Erbrecht
Ausschlagung der Erbschaft
Fristbeginn
- bei gesetzlicher Erbfolge: Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt
- bei testamentarischer Erbfolge: Verkündung der Verfügung
Dauer
Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft
Fristbeginn
- bei Drohung: Zeitpunkt, zu dem die Zwangslage aufhört
- sonst: Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund
Dauer
Anfechtung eines Testaments
Fristbeginn
- bei Irrtum oder Drohung (§ 2078 BGB) sowie bei Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB):
Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund
Dauer
Anfechtung eines Erbvertrags
Fristbeginn
- bei Drohung: Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört
- sonst: Kenntnis des Erblassers von dem Anfechtungsgrund
Dauer
Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit
Fristbeginn
- Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund
(Anfechtung erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig)
Dauer
Geltendmachung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Fristbeginn
- mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat (d.h. Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen) (§ 199 Abs. 1 BGB)
- beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zusätzlich: Kenntnis von der beeinträchtigenden Schenkung
- beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB: Eintritt des Erbfalls (§ 2332 Abs. 1 BGB)
Dauer
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben auf Auskunft und Wertermittlung nach § 2314 BGBunterliegt derselben Verjährungsfrist wie der Pflichtteilsanspruch.