Der Ehegatte erhält, wenn er gesetzlicher Erbe wird, zusätzlich zu seinem Erbteil nach § 1932 BGB folgenden Voraus als Vermächtnis (sog. Ehegattenvoraus):
Zum ehelichen Haushalt gehören ohne Rücksicht auf ihren Wert die Sachen und Rechte, die dem Erblasser gehört und dem gemeinsamen Haushalt gedient haben und die nicht zum Grundstückszubehör (§§ 97, 98 BGB) rechnen.
Beispiele für Haushaltsgegenstände:
Nicht zu den Haushaltsgegenständen rechnen:
Bei der Berechnung eines Pflichtteils der Abkömmlinge und der Eltern bleibt der Ehegattenvoraus außer Ansatz, § 2311 BGB. Das heißt, er wirkt pflichtteilsmindernd.
Zu beachten ist, dass der Voraus nur dann pflichtteilsmindernd wirkt, wenn der überlebende Ehegatte, wie in § 1932 BGB gefordert, gesetzlicher Erbe, das heißt, Miterbe einer Erbengemeinschaft, wird. Wird der Ehegatte hingegen aufgrund einer letztwilligen Verfügung Alleinerbe, steht ihm kein Voraus zu, da er ohnehin alles erbt.