Erben 1. Ordnung |
Abkömmlinge des Erblassers (eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder, dann Enkel, dann Urenkel, usw.) |
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► erben zu gleichen Teilen, § 1924 BGB | ||
Erben 2. Ordnung |
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Voll- und Halbgeschwister, dann Nichten und Neffen, dann Großnichten und Großneffen usw.). |
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► Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls noch beide Elternteile, erben diese zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil, so treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge; falls der vorverstorbene Elternteil keine Abkömmlinge hinterlässt, fällt seine Hälfte an den noch lebenden Elternteil, § 1925 BGB. | ||
Erben 3. Ordnung |
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Tanten und Onkel, dann Cousinen und Cousins, dann Großcousinen und Großcousins usw.) |
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► erben gemäß § 1926 BGB | ||
Erben 4. Ordnung |
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | |
► erben gemäß § 1928 BGB | ||
fernere Ordnungen | entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | |
► erben gemäß § 1929 Abs. 2 i.V.m. § 1928 BGB | ||
überlebender Ehegatte |
► erbt gemäß § 1931 BGB |