Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist formlos möglich und muss begründet werden, § 23 Abs. 1 FamFG. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sowie mögliche Beteiligte sind darin anzugeben. Zudem soll der Antragsteller Urkunden, auf die er Bezug nimmt, dem Erbscheinsantrag beigefügen.
Ferner muss der Erbscheinsantrag bestimmte Angaben gemäß §§ 2354 und 2355 BGB enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Antragsteller nachzuweisen und vor einem Notar oder einem Gericht eidesstattlich zu versichern, § 2356 BGB.
Antrag des gesetzlichen Erben, § 2354 BGB
Beantragt ein gesetzlicher Erbe einen Erbschein, hat er gemäß § 2354 BGB folgende Angaben zu machen:
Antrag des gewillkürten Erben, § 2355 BGB
Ist der Antragsteller durch eine Verfügung von Todes wegen zum Erben berufen, muss er im Antrag
Nachweis der Richtigkeit der Angaben, § 2356 BGB
Der antragstellende Erbe muss den Todeszeitpunkt durch Vorlage der Sterbeurkunde oder der Eintragung im Familienstammbuch nachweisen. Eine Verfügung von Todes wegen ist in Urschrift abzugeben, es sei denn, diese liegt dem Nachlassgericht bereits vor. In diesem Fall genügt eine bloße Bezugnahme darauf.
Eidesstattlich zu versichern hat der Erbe
In der eidesstattlichen Versicherung muss er erklären, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.