Nachlassverbindlichkeiten sind Forderungen gegenüber dem Nachlass, die entweder zu Lebzeiten vom Erblasser begründet wurden oder auf Grund des Erbfalls entstanden sind. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Erbe, § 1967 Abs. 1 BGB. Bei überschuldeten Nachlässen hat der Erbe aber verschiedene Möglichkeit, seine persönliche Haftung zu beschränken.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören
Keine Nachlassverbindlichkeiten sind die Eigenschulden des Erben.
Erblasserschulden
Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die bereits vor dem Erbfall in der Person des Erblassers begründet waren (z.B. offene Rechnungen, Darlehen). Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe jedoch nur, wenn diese überhaupt vererblich sind und nicht mit dem Tod des Erblassers erlöschen.
Erbfallschulden
Erbfallschulden sind alle Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls und in Bezug auf den Nachlass entstehen.
Dazu gehören insbesondere
Zu den Erbfallschulden zählen auch diejenigen Verbindlichkeiten, die zwar infolge des Erbfalls, aber zeitlich erst nach diesem entstehen, die sog. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden.
Dies sind insbesondere
Nachlasserbenschulden
Nachlasserbenschulden sind alle vom Erben begründeten Verpflichtungen aus Verträgen, die dieser im Rahmen einer ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses abgeschlossen hat, sofern das Rechtsgeschäft zur Abwicklung des Nachlasses gehört (z.B. bei der Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens).